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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1590

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten
    verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen
    sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden
    Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie
    begründet wurde, aufgelöst ist.