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  •  Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1587h

    Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
    1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen
    angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
    bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den
    Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen
    wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
    § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
    2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der
    Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine
    Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
    3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch
    seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
    hat.