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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1587f

    In den Fällen, in denen
    1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
    Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs.
    3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
    2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer
    gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des
    § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
    3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3
    Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von
    Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht
    erbracht hat,
    4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
    auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind,
    die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht
    unverfallbar waren,
    5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form
    des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die
    Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
    vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines
    Ehegatten nach den Vorschriften der § 1587g bis § 1587n
    (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).