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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1587d

(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß
    die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der
    Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere
    außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und
    seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen
    Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen.
    Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das
    Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden
    Ratenzahlungen festzusetzen.

(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag
    aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung
    wesentlich geändert haben.