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  •  Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1587c

    Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
    1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
    Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des
    beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang
    mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht
    allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe
    geführt haben;
    2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der
    Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm
    zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die
    nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder
    entfallen sind;
    3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch
    seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
    hat.