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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1587b

(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer
    gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2
    erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des
    § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit
    erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen
    Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das
    Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
    Rentenversicherungen.

(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des
    § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder
    Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich
    der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben
    und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer
    Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die
    Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere
    Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das
    Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
    Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1
    noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach
    den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat
    der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge
    zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer
    gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der
    erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt
    nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein
    Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht
    erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die
    gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende
    oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den
    Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein
    einmaliger Ausgleich vorzunehmen.

(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
    in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht
    zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der
    Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles
    unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag
    einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt
    entsprechend.

(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz
    2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
    Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den
    gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwart-
    schaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2
    Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag
    nicht übersteigen.

(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der
    gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen,
    daß der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden
    Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.