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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1581

    Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhält-
    nissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
    außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem
    Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit
    Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und
    die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
    der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht
    zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
    Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
    unbillig wäre.