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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1579

    Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich
    zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch
    unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
    Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre,
    weil
    1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich,
    in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines
    gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
    2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
    vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen
    Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
    3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
    4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
    Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
    5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine
    Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
    6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig
    bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last
    fällt oder
    7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in
    den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.