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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1578

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen
    Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den
    ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf
    den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere
    unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
    Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte
    Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht,
    wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend eine
    gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
    betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der
    Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
    Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer
    Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer
    Umschulung nach den § 1574, § 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den
    § 1570 bis § 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die
    Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie
    der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.