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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1577

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den § 1570 bis
    § 1573, § 1575 und § 1576 nicht verlangen, solange und soweit er
    sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten
    kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den
    vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen
    Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter
    Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
    der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten,
    soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
    der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt
    des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein
    würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch
    auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des
    Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung
    eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
    werden kann.