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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1575

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der
    Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
    abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen,
    wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich
    aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt
    nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der
    Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die
    Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen
    wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu
    berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden
    oder umschulen läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe
    eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung,
    Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der
    Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der
    erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.