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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1574

(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene
    Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den
    Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des
    geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen
    entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der
    Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
    Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit
    erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich
    ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein
    erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.