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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1573

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den
    § 1570 bis § 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen,
    solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene
    Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
    vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht
    bereits einen Unterhaltsanspruch nach den § 1570 bis § 1572 hat, den
    Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt
    verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den § 1570
    bis § 1572, § 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser
    Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn
    die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen,
    weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den
    Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig
    zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig
    zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem
    nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt
    werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe
    sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein
    zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in
    der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
    vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend
    betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der
    Ehedauer gleich.