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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1571

    Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
    soweit von ihm im Zeitpunkt
    1. der Scheidung,
    2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
    Kindes oder
    3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
    nach den § 1572 und § 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit
    nicht mehr erwartet werden kann.