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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1567

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
    Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
    will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
    Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten
    innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der
    Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566
    bestimmten Fristen nicht.