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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1565

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe
    ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
    mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie
    wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe
    nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
    Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
    liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.