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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1518

    Anordnungen, die mit den Vorschriften der § 1483 bis § 1517 in
    Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch
    letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das
    Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der
    Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben,
    bleibt unberührt.