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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1516

(1) Zur Wirksamkeit der in den § 1511 bis § 1515 bezeichneten
    Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten
    erforderlich.

(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist
    der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
    Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die
    Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die
    Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Die Ehegatten können die in den § 1511 bis § 1515 bezeichneten
    Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.