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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1512

    Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die
    fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem
    anteilsberechtigten Abkömmlinge nach der Beendigung der
    fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgute
    durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.