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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1509

    Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod
    aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch
    letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem
    anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung
    der Gütergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte
    auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist und die Klage erhoben
    hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die
    Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.