•  Back 
  •  Fortgesetzte Gütergemeinschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1501

(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf
    seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewährt worden, so
    wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet
    und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.

(2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten
    Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten
    Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die
    Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch
    denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die
    fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.