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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1499

    Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur
    Last:
    1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
    obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche
    Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnisse der Ehegatten
    zueinander ihm zur Last fielen;
    2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
    entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der
    ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im
    Verhältnisse der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein
    würden;
    3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling
    über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem
    nicht anteilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.