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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1498

    Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der § 1475, § 1476,
    des § 1477 Abs. 1, der § 1479, § 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3
    anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein
    verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des
    anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in
    § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den
    überlebenden Ehegatten.