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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1492

(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft
    jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber
    dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte;
    die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das
    Nachlaßgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten
    Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher
    Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte
    mitteilen.

(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden
    Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der
    Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter
    Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die
    Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.