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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1487

(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie
    der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der
    fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die
    eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der § 1419, § 1422
    bis § 1428, § 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der § 1436, § 1445; der
    überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der
    das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge
    haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.

(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem
    Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der
    fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.