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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1485

(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem
    ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht
    anteilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das
    der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen
    Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten
    Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des
    Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später
    erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgute.

(3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft
    geltenden Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.