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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1480

    Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
    berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich
    als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche
    Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm
    zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden
    Vorschriften der § 1990, § 1991 sind entsprechend anzuwenden.