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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1476

(1) Der Überschuß, der nach der Berichtigung der
    Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu
    gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muß er sich
    auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf
    diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.