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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1475

(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
    berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie
    streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur
    Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten
    zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht
    verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt
    wird.

(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
    um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.