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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1447

    Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung
    der Gütergemeinschaft klagen,
    1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet
    werden können, daß der andere Ehegatte zur Verwaltung des
    Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten,
    mißbraucht;
    2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
    Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine
    erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
    3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des
    anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist,
    daß ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht
    verwaltet, erheblich gefährdet wird;
    4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
    Betreuers des anderen Ehegatten fällt.