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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1440

    Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der
    Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut
    gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in
    der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht
    verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die
    Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit
    Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn
    die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus
    den Einkünften beglichen zu werden pflegen.