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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1425

(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung
    des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat
    er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände
    aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur
    erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von
    einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut
    bezieht.

(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht
    oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.