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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1386

(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
    wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
    Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,
    schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, daß er sie auch in
    Zukunft nicht erfüllen wird.

(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
    wenn der andere Ehegatte
    1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die
    erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
    2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen
    vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen
    Ausgleichsforderung zu besorgen ist.

(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen,
    wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
    weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.