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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1382

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
    soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
    Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers
    zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur
    Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen
    Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig
    verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, daß der Schuldner für
    eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der
    Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem
    Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird,
    kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren
    stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag
    aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
    Entscheidung wesentlich geändert haben.