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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1381

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern,
    soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles
    grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
    Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit
    hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem
    ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.