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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1379

(1) Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte
    verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines
    Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen,
    daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden
    Verzeichnisses zugezogen und daß der Wert der Vermögensgegenstände
    und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen,
    daß das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde
    oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung
    oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.