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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1377

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten
    gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen
    hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis
    festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander
    vermutet, daß das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der andere Ehegatte bei der
    Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des
    Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften
    des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der
    Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten
    durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, daß das
    Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.