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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1376

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt,
    den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem
    Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im
    Zeitpunkt des Erwerbes hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den
    das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem
    Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung
    in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung
    von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung
    des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist,
    ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2
    ist anzuwenden.