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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1369

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen
    Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur
    verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die
    Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
    ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit
    verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der § 1366 bis § 1368 gelten entsprechend.