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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1366

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung
    des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn
    genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er
    gewußt, daß der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur
    widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet
    hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem
    Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt
    war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung
    des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem
    Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits
    vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die
    Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei
    Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie
    nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das
    Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluß nur
    wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der
    zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als
    verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.