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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1365

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
    verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich
    ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
    Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
    Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des
    Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser
    sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder
    Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem
    Aufschub Gefahr verbunden ist.