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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1363

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie
    nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht
    gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für
    Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der
    Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch
    ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.