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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1361

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen
    den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
    Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt
    verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
    Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden
    Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum
    Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer
    angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs-
    oder Erwerbsunfähigkeit.

(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen
    werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu
    verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
    insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
    Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen
    Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des
    Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend
    anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
    gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der
    Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
    Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die
    § 1360b, § 1605 sind entsprechend anzuwenden.