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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1301

    Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem
    anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum
    Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die
    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel
    ist anzunehmen, daß die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn
    das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.