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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1300

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung
    gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des
    § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht
    Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben
    über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er
    rechtshängig geworden ist.