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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1255

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die
    Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem
    Eigentümer, daß er das Pfandrecht aufgebe.

(2) Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die
    Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen
    gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
    unwiderruflich.