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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1245

(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den
    Vorschriften der § 1234 bis § 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs
    vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das
    durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten
    erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären,
    zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1
    und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
    verzichtet werden.