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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1243

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die
    Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des
    § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende
    Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein
    Verschulden zur Last fällt.