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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1238

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der
    Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte
    verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.

(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
    von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des
    Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt
    die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn
    nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte
    der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.