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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1232

    Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range
    nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs
    herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er,
    sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch
    einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.